Vereinssatzung

Intergrationsverein für Aussiedler und Spätaussiedler „Zukunft für Generation“ Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Intergrationsverein für Aussiedler und Spätaussiedler - ZfG“. Er ist weltanschaulich und religiös neutral. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins ist in Höxter.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist es, Menschen aus den ehemaligen Ostblockstaaten, insbesondere Kindern und Jugendlichen, bei ihren Bemühungen um Integration und Anerkennung zu helfen. Der Verein unterstützt zu diesem Zweck Selbsthilfegruppen, führt Beratungen durch und organisiert Jugendveranstaltungen im sportlichen und kulturellen Bereich. Dabei steht die Begegnung, auch mit anderen Bevölkerungsminderheiten, im Mittelpunkt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2004.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, ab dem fünfzehnten Lebensjahr und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts wird.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet
  4. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
  5. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Schluß eines Kalendermonats zulässig ist;
  6. durch Ausschluß aus dem Verein.
  7. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer. Vorstand i. S. v. § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  2.  Der vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus der Dauer von zwei Jahren gewählt (mindestens 70% der Stimmen). Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  3. Der vorstand kann einen Geschäftsführer bestimmen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich von 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefs an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
  2. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende ausgaben:
  5. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
  6. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
  7. Wahl des Vorstands im entsprechenden zeitlichen Turnus,
  8. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
  9. Beschlußfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
  10. Eine Änderung der Satzung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der Einladung angekündigt war.
  11. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 30 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll auszunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Es wird ein Mitgliedsbeitrag in EUR jährlich erhoben.
Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von dem Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Der Verein kann sich auflösen, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen und diese Absicht in der Einladung angekündigt war.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des DRK. Höxter e.V.   Moltke 9. ausgeführt werden.